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Seit fast  25 Jahren haben wir unsere Energie in den Verbraucherschutz im Time-Sharing gesteckt. Und wir konnten nicht nur vielen Menschen helfen (siehe „Dankschreiben“), sondern den Betrugs- und Knebel-Sumpf zumindest in den deutschsprachigen Ländern austrocknen.

Mehr noch: die Anerkennung in den Medien, zwei Mal bei Günther Jauch in STERN TV und anderen Fernseh- und Rundfunksendern hat uns Jahr für Jahr motiviert und diese Website hier ist ausschließlich von uns privat arrangiert und bezahlt!

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Im Folgenden finden Sie unsere Satzung und einen Mitglieds-Antrag. Wir melden uns dann gerne bei Ihnen umgehend!

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DIE SATZUNG Time-Sharing Verbraucherschutz e.V.

SATZUNG TIME-SHARING VERBRAUCHERSCHUTZ e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.      Der Verein trägt den Name „Time-Sharing Verbraucherschutz e.V.“ (nachstehend TSV genannt).

2.      TSV wird im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Taunusstein.

3.      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.      Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz. TSV sieht es als zentrale Aufgabe an, die Öffentlichkeit regelmäßig über die Marktsituation im Bereich Time-Sharing zu informieren und vor dubiosen Entwicklungen und Geschäftemachern zu warnen. TSV ist für alle Verbraucher eine Organisation, bei der sie Rat und Hilfe suchen und finden können. Hierzu veröffentlicht TSV regelmäßig Informationen im Internet. Nicht-Mitglieder werden umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt, damit diese anhand der aktuellen Marktlage ihr persönliches Time-Sharing-Problem beurteilen und entsprechende Maßnahmen ergreifen können. TSV ist aber auch Ansprechpartner für diejenigen Verbraucher, die mit Time-Sharing zufrieden sind und dieses auch nutzen.

2.      TSV sieht es insbesondere als Aufgabe an, Unternehmen der Time-Sharing-Branche abzumahnen, wenn diese gegen EU-Recht oder ein nationales Recht innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten in Wort, Schrift und Bild verstoßen.

3.      TSV dient eindeutig der Förderung der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 14.12.1993 (Bundessteuerblatt 1994, I Seite 6) und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß der Abgabenordnung 1977. TSV verfolgt dabei keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand und die Geschäftsführung sind verpflichtet, diese Zweckbestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.      Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, soweit sie nicht zu Branche der Time-Sharing-Developer und / oder Time-Sharing-Vertriebe/-Verkäufer gehören.

2.      Die Aufnahme erfolgt durch Bestätigung des Vorstandes auf Grund eines Aufnahmeantrags. Er kann auch formlos gestellt werden. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen die Aufnahme verweigern.

3.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Jahresschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Zwecke des Vereins schädigt. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

§ 5 Beitrag / Aufnahmegebühr

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im ersten Monat nach der Aufnahmebestätigung, ansonsten im ersten Monat des Kalenderjahres zu leisten. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 Organe

Organe von TSV sind

1.      Der Vorstand

2.      Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und bis zu vierzehn weiteren Mitgliedern. Einem Vorstandsmitglied können durch Beschluss des Vorstandes Geschäftsführungsaufgaben übertragen werden (geschäftsführendes Vorstandsmitglied). Bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder ist die persönliche Bereitschaft zur Mitarbeit maßgebend. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Seine Amtszeit endet jedoch erst mit Schluss der nachfolgenden Mitgliederversammlung, von welcher der neue Vorstand zu wählen ist.

2.      Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit oder von besonderer finanzieller Tragweite zuständig. Er beschließt über die Grundsätze für die Arbeit innerhalb TSV. Ihm obliegt ferner die Beschlußfassung über die Einrichtung von Verbänden im europäischen Ausland, die Aufstellung der Satzung und Geschäftsordnung für die Verbände im europäischen Ausland, sowie die Bestellung und Abberufung der Vorstände in den Verbänden im europäischen Ausland. Dem Vorstand ist über die Arbeiten und Entwicklungen der Verbände im europäischen Ausland zu berichten.

3.      Der Vorstand berät und beschließt über laufende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und über die Anstellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie der Geschäftsführer in den Verbänden im europäischen Ausland. Ihm obliegt ferner die Aufstellung des Haushaltsplanes und die Überwachung seiner Durchführung.

4.      Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes es verlangen.

5.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende der/die Stellvertreter/in. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstandsvorsitzende vertritt TSV gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den/die Stellvertreter/in vertreten. Ein Nachweis des Eintritts der Verhinderung ist nicht erforderlich.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1.      Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

1.      Die Genehmigung der Jahresrechnung

2.      Die Entlastung des Vorstandes

3.      Die Wahl des Vorstandes

4.      Die Wahl des Abschlussprüfers

5.      Die Festsetzung des Beitrages (vgl. § 5)

6.      Die Änderung der Satzung

7.      Die Auflösung des Vereins

2.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Sie kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins stattfinden. In der Versammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins.

3.      Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch gesondertes Anschreiben.

4.      Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer zur Erledigung der angesetzten Tagesordnungspunkte befugt. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

5.      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Stellvertreter/in, notfalls auch von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

6.      Der wesentliche Inhalt der Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und von dem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

7.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder oder mehrheitlich vom Beirat (§ 10) innerhalb zweier Monate einzuberufen.

§ 9 Die Verbände im europäischen Ausland

1.      Der Vorstand kann in jedem EU-Mitgliedsstaat rechtlich unselbständige Verbände gründen.

2.      Bei jedem Verband im europäischen Ausland kann ein Vorstand gebildet werden.

3.      Es können Geschäftsstellen für einen oder mehrere Verbände im europäischen Ausland eingerichtet und mit Geschäftsführern besetzt werden.

4.      Die Bildung eines Vorstandes und die Einrichtung einer Geschäftsstelle im Ausland obliegen dem Vorstand.

§ 10 Abschlussprüfer

Durch die Mitgliederversammlung wird mindestens ein Abschlussprüfer gewählt. Er hat die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen. Von den Prüfungsergebnissen hat der den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei nächster Gelegenheit zu unterrichten.

§ 11 Einschränkung der Stimmberechtigung

Mitglieder des Vorstandes haben sich bei Abstimmungen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung der Stimme zu enthalten, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht oder weil sie anderweitige Interessen hinsichtlich des Gegenstandes der Beschlussfassung wahrnehmen.

§ 12 Satzungsänderungen

1.      Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

2.      Anträge von Satzungsänderungen sind schriftlich und begründet so rechtzeitig zu stellen, dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand oder bei der Geschäftsführung eingehen.

§ 13 Auflösung der des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Hermann Gmeiner-Kinder-Stiftung und einer gemeinnützigen Stiftung für krebskranke Kinder zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Taunusstein 31.10.2015

Ergänzt und geändert: 13.08.2017

Vereinsregister  Amtsgericht Wiesbaden  Nr. 7070 

Adresse: Finkenweg 10, 65232 Taunusstein

Gemeinnütziger Verein anerkannt (Finanzamt Rheingau-Taunus 08.06.2020)

AUFNAHME-ANTRAG

Time-Sharing Verbraucherschutz e.V.                      Bitte unbedingt in Blockschrift

                                                                                   ausfüllen. Danke!

Hiermit beantrage(n) ich /wir) die Mitgliedschaft in der Schutzvereinigung für Time-Sharing Verbraucherschutz e.V.

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Name / Titel                                                                                       Vorname

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Postleitzahl, Wohnort                                                                       Straße, Hausnummer

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Telefon                                                                                                Telefax

Ich /Wir habe/n Ferienwohnrecht/e

_____________         in der Anlage        ___________________________________

Anzahl der Wochen                                                  Name der Anlage

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Land, in der die Anlage liegt                                  Mitgliedschaft in RCI oder Interval

Die Vereinssatzung habe(n) ich (wir) bereits erhalten. Ich (wir) stimme(n) hiermit der Speicherung vorstehender Daten zur ausschließlichen vereinsinternen Verwaltung zu. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist ausdrücklich untersagt.

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Ort / Datum                                                              Unterschrift