Die Lösung

Was nun?

Wie ist die Rechtslage?

Generell ist in Deutschland Time-Sharing (Teilzeit-Wohnrecht) durch die §§ 481 – 487 BGB geregelt.

Dort sind Informationspflichten wie Art des Rechts, die Immobilie, Gemeinschaftseinrichtungen und Kosten klar festgelegt. Diese Informationen müssen Vertragsbestandteil sein.

Der Käufer hat automatisch ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, wenn die Vorgaben vom Verkäufer nicht eingehalten werden. Dieses Recht beginnt mit der Aushändigung des Vertrages. Über das Widerrufsrecht muss belehrt werden. Es ist dem Verkäufer verboten, eine Anzahlung zu nehmen.

Naja, wir haben in den letzten 20 Jahren dafür gesorgt, dass sich in den deutschsprachigen Ländern keine unseriösen Verkaufsunernehmen mehr tummeln.

Ausser der höchst seriösen MONDI HOLIDAY in München, der man einfach „blindlings“ vertrauen kann, gibt es niemand mehr, der Time-Sharing-Rechte verkauft und pflegt!

Und was bringen diese nationalen Vorschriften, wenn der Urlauber in Spanien oder Griechenland an den Verkaufstisch gelockt wird?

Gar nichts !“

Die überwiegende Zahl der tausenden, auf die Time-Sharing-Anlocker hereingefallenen Verbraucher wollen einfach nur raus aus den Verträgen und endlich Ruhe haben. Es macht ja auch keinen Sinn, jährliche Clubbeiträge zu zahlen und dann aus Verärgerung und Sorge während eines Urlaubs wieder in die Psycho-Sackgasse zu geraten, den teuer erkauften Urlaub nicht zu nutzen!

Aber viele Time-Sharing-Unternehmen geben keine Ruhe und pochen auf die Einhaltung der abgeschlossenen Verträge!

Zunächst:

Im juristischen Sinn gilt der Satz: „pactas sunt servanda“ = Verträge muss man einhalten.

Der Verbraucher ist also zunächst „gefangen“.

Einige Gerichte haben dies auch bestätigt!

Man kann sich auch zur Wehr setzen, indem man klagt und die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung verlangt.

Allerdings:

Man muss dann vor Ort im jeweiligen Ausland klagen und das kostet enorm viel Geld, wenn die vielleicht bestehende Rechtsschutzversicherung nicht die Kosten hierfür übernimmt.

Nur wenige deutsche Gerichte konnten wir davon überzeugen, dass in einem solchen Fall die deutsche Gerichtszuständigkeit gegeben ist. Aber:

2006 Landgericht Landau

Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung örtlich und international zuständig, obwohl die Beklagten keinen Sitz in Deutschland haben. Diese Zuständigkeit ist sowohl für Ansprüche aus unerlaubter Handlung als auch für Ansprüche aus Vertrag gegeben.

2013 Landgericht Braunschweig (selbst erstritten)

Da die Klage auf eine unerlaubte Handlung gestützt wird, findet nach Art. 2 und 4 der VO/EG 864/2007 Rom II das deutsche Recht Anwendung, weil der Schaden in Deutschland eingetreten ist.

Das Landgericht Braunschweig urteilte in unserem Sinn:

„ …..dass das Handeln der Beklagten (Resort Properties, Teneriffa) von vornherein darauf abzielte, die Servicegebühren zu vereinnahmen und der Wiederverkauf der Time-Sharing Anteile von vornherein nicht geplant war. Dies stellt einen Betrug dar und begründet Ansprüche auf Schadensersatz“.

Problem:

Wenn es zur Vollstreckung des positiven Urteils im Ausland kommt, verlangen die Gerichte meist die Übersetzung in die jeweilige Landessprache des Prozessgegners und das verursacht erneut erhebliche Kosten!

Einige Urteile verdanken wir dem überragenden Rechtsanwalt Hans-Rudolf Erdel, Villingen-Schwenningen, der leider nicht mehr aktiv, sondern im Ruhestand ist. Ihm gebührt besonderer Dank!

Und doch:

Es gibt aber noch eine weitere, weniger Kosten verursachende Möglichkeit, sich von dem folgenschweren, langfristigen Vertrag zu befreien!

Diese Möglichkeit wurde bereits von sehr vielen Verbrauchern gewählt und sie sind nun frei von weiteren jährlichen Zahlungen.

Da diese Möglichkeit von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Bestimmungen abhängt, ist es unmöglich, eine allgemein gültige Richtung aufzuzeigen.

Schicken Sie und den Vertrag in Kopie und wir sagen Ihnen, was Sie tun können!

Kostenfrei selbstverständlich! Schreiben Sie uns an info@time-sharing.com

VERÖFFENTLICHUNGS – FORMULAR

Verkauf  /  Kauf  eines  Teilzeitwohnrechts  (Time-Sharing)

Nichtzutreffendes streichen!!!

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Name der Anlage                                          Ort                  Land

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Woche / n                                           Apartment – Nr.                     Belegung (Personen)

Eine Kopie der Urkunde füge ich bei.

Nur für die Katalogisierung bei Time-Sharing Verbraucherschutz e.V. !

Name:

Vorname:

Adresse

Kontakt (Post/e-mail):

Telefon: