| Aktuelles bei der Schutzvereinigung für Time-Sharing-Inhaber |
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Hotel Interstar Saalbach: Wann liegt eigentlich Sittenwidrigkeit vor? Ende Mai 2008 schrieb die Hotelleitung mehrere Schweizer Mitglieder an, die hauptsächlich durch Arglist der Club Touristik in Olfen in einen Time-Sharing-Vertrag hinein geraten waren, an und übersandte ein angebliches Gutachten eines angeblichen Sachverständigen, der zu dem Schuss kam: “Der Verkehrswert einer 2 Zimmerwohneinheit für max. 4 Personen beträgt im Durchschnitt pro Woche 9.611,-- Euro.“ Hochgerechnet bedeutet das:
Der Verkehrswert des Apartments beträgt: 52 x 9.611,-- Euro somit 499.772,-- Euro !!!!
Der Herr Sachverständige führt aus: “Der Verkehrswert eines solchen Teilzeitnutzungsrechtes richtet sich im allgemeinen nach den auf dem Markt befindlichen Objekten im Alpenraum.“ Was ist denn nun der Verkehrswert? Wikipedia gibt dankenswerterweise genau Auskunft! Zitat: “Der Marktwert bezeichnet den aktuellen Wert einer Immobilie. Mit Erneuerung des Baugesetzbuches 2004 insbesondere zu § 194 BauGB wurde klargestellt, dass der Begriff Verkehrswert synonym zu gebrauchen ist. Dabei wird als Wert der Durchschnitt der zum Ermittlungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise angenommen. Abweichende Preise, die durch nicht allgemein geltende Besonderheiten wie persönliche Umstände entstehen, werden bei der Durchschnittsbildung nicht berücksichtigt.“ Somit steht fest, dass der Verkehrswert einer Woche Time-Sharing im Hotel Interstar der Preis ist, den man im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen kann. Wir kennen sehr viele Verbraucher, die Ihre Woche/n im Hotel Interstar verkaufen würden, wenn sie nur könnten. Sie können aber nicht, weil es gar keinen Markt hierfür gibt. Es gibt also keinen gewöhnlichen Geschäftsverkehr, weil es keine Interessenten für solche Wohnrechte gibt. Der Wert ist also NULL! Nichts wert! Wir maßen uns nicht an, dem Herrn Sachverständigen, der sich übrigens hat anonymisieren lassen (niemand weiß, wer er wirklich ist), Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu unterstellen. Die Frage steht aber im Raum, ob es sich hier nicht um ein Gefälligkeitsgutachten handelt, das nur den Zweck hat, unruhige und unzufriedene Schweizer Staatsbürger mit dem Klotz Interstar-.Time-Sharing am Bein, zu beruhigen. Anders kann man es nicht verstehen, wenn ein angeblicher Sachverständiger eine Woche Interstar-Teilzeitnutzungsrecht für 4 Personen mit € 9.611 bewertet! Aber wenn dem so wäre, dann haben alle Time-Sharer des Hotel Interstar mindestens rund 1.700 Euro zuviel bezahlt, denn die Wochen wurde durchschnittlich um die SFR 20.000,-.- verkauft (= 11.270,-- Euro). Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V 63/93) stellt sich die Frage, ob mit diesem Gutachten nicht der sachverständige Beweis geliefert wird, dass Leistung und Gegenleistung in krassem Missverhältnis stehen. Und wenn schon ein angeblicher Sachverständiger mit der Bewertung eines einwöchigen Ferienwohnrechts die Summe der Ferienwohnrechtswochen also ein 4 Personen Apartment mit eine halben Million Euro festlegt, dann halten wir einen solchen Kaufpreis pro Woche für sittenwidrig, selbst wenn man mit seriösem (!) Time-Sharing und dies sei unbestritten mit einer vierköpfigen Familie in der Tat im Verhältnis einer gleichwertigen Urlaubsreise durchaus auf Dauer einige Tausend Euro sparen kann.
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